Steuertipps: Steuern sparen mit dem Kaffeevollautomat im Büro
Kaffee wird fast in jedem Unternehmen angeboten und oft wird auch ein Kaffeevollautomat für die Mitarbeiter aufgestellt. Sowohl Kunden als auch Angestellte freuen sich beim Meeting oder in der Pause über eine gute Tasse Kaffee. Trotzdem stellt sich häufig die Frage, wie man im Büro Steuern sparen kann und ob ein betrieblicher Kaffeevollautomat von der Steuer absetzbar ist. Wir haben Ihnen deshalb ein paar Steuertipps rund um den Kaffeevollautomaten zusammengestellt.
Kaffeevollautomat: Retter in der Not
Der erste Steuertipp: Ein Kaffeevollautomat bietet den Mitarbeitern und Kunden nicht nur leckeren Kaffee auf Knopfdruck, sondern hat auch steuerliche Auswirkungen auf den Arbeitgeber. Denn wenn ein Kaffeevollautomat ausschließlich einem betrieblichen Zweck dient, dann handelt es sich auch um Anlagevermögen des Unternehmens. Das ist dann immer der Fall, wenn der Kaffee an Arbeitnehmer, aber auch Kunden und Geschäftsfreunde, ausgeschenkt wird; so stellen die Anschaffungskosten des Kaffeevollautomaten abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Also ist betrieblich gekochter und getrunkener Kaffee steuerlich absetzbar.
Steuertipps: Die Tasse Kaffee ist eine absetzbare Betriebsausgabe
Kaffee fließt also – im wahrsten Sinne des Wortes – in die Steuererklärung der Betriebe ein. In den meisten Fällen ist der Kaffee im Büro eine höfliche Geste an Gäste oder für Mitarbeiter in der Büroküche bestimmt und damit eine sogenannte Aufmerksamkeit und eine zu 100 Prozent absetzbare Betriebsausgabe. Das gilt natürlich auch bei hausinternen Fortbildungen und Schulungen, bei denen die Mitarbeiter mit dem Büro-Kaffee versorgt werden.